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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Anmietung eines Reisemobils werden die nachfolgenden Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Reisemobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils oder Camper Vans. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die § 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung.

1.2 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651a-I BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.4 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Mieters, Führerschein, Personalausweis

Der Mieter bzw. der Fahrer muss das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, sowie eines deutschen Personalausweises sein. Für Mieter ohne deutschen Pass erhöht sich die Kaution (siehe Ziffer 6). Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobil. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.

3. Mietpreis, Zahlungsbedingungen

3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.

3.2 Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste oder vorheriger Festlegung berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Führgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen. Die Fahrzeuge werden vollgetankt ?bergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter EUR 1,90 Brutto pro Liter Diesel. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.3 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Mietpreis pro Nacht berechtigt zur Nutzung des Fahrzeugs ab Übergabezeitpunkt (bei Beachtung der Rückgabezeiten). Spätere Rückgabezeiten werden nachberechnet (siehe Ziffer 8 Fahrzeugrückgabe).

4. Versicherungsschutz

4.1 Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1000,- EUR pro Schadenfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

4.2 Die Vollkaskoversicherung gilt für alle europäischen Länder.

4.3 Alle nicht-europäischen Länder?dürfen nicht befahren werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter voll und der Vermieter kann ggf. Strafgelder erheben.

4.4 Wohnmobilschutzbrief für Pannenhilfe innerhalb Europas. Die einzelnen Leistungen sind unter „Leistungen Schutzbrief“ einsehbar.

5. Reservierung, Rücktritt, Umbuchung

5.1 Reisemobilreservierungen sind nur nach Rücksendung der Auftragsbestätigung und der vereinbarten Anzahlung in Verbindung mit dem Personalausweis sowie des Führerscheins der im Vertrag genannten Person und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Auf eine spezifische Farbwahl besteht kein Anspruch.

5.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb der genannten Frist (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages sofort fällig und der Restbetrag bis 14 Tage vor Mietbeginn auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung einer dieser Fristen ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.

5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

5.4 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
30% des Mietpreises bis 91 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

50% des Mietpreises vom 90. bis 61. Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

75% des Mietpreises vom 60. bis 31. Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

90% des Mietpreises vom 30. bis 1. Tag? vor dem vereinbarten Mietbeginn

100% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns

100% bei Nichtabnahme aus Gründen die der Vermieter nicht zu vertreten hat und Nicht- Abholung (gilt als Rücktritt)

Ma?gebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.

5.5 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,-  pro Umbuchung berechnet. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 5.3 und anschließender Neubuchung möglich.

5.6 Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

5.7 Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

6. Kaution

6.1 Die Kaution beträgt für Mieter mit deutschen Pass 1000,- EUR, für Mieter ohne deutschen Pass 1500,- EUR. Diese kann bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar oder vorab per Überweisung unter dem Verwendungszweck „Kaution“, getrennt von der Mietpreisüberweisung, geleistet werden.

6.2 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten z.B. Betankungskosten, Schäden oder Reinigungskosten werden bei Rückgabe bzw. nach Rückgabe (siehe Ziffer 8.12) des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. (siehe Ziffer 8.13) Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

7. Fahrzeugübergabe

7.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin an der Vermietstation des Vermieters in Gera, Keplerstraße 4 zu ?bernehmen und zurück zu geben. Bei verspäteter Rückgabe bitte Punkt 8.3 beachten.

7.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll auszufüllen sowie zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.

7.3 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung, voraussichtliche Dauer ca. 1 Stunde. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist.

8. Fahrzeugrückgabe

8.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gründlich gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) bei der Mietstation von Wohnmobile Gera zurückzugeben. Das Fahrzeug ist innen gründlich gereinigt wieder abzugeben, dazu gehört die Reinigung der Dusche, des Waschbeckens und WC, sowie sämtlicher Armaturen und Schränke, der Kühlschrank mit Gefrierfach, der Herd bzw. Backofen, das Geschirr, Besteck und alle Küchenutensilien, alle Oberflächen und Bodenbeläge im Wohnmobil und Fahrerhaus. Müll ist vom Mieter zu entsorgen.

8.2 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter mit der Kaution verrechnet.

8.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, so behält sich dieser vor, ein Nutzungsentgelt von mindestens einer Übernachtung zu berechnen. Dies gilt insbesondere bei Rückgaben nach 12 Uhr, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinausgehende Schadensersatzanspräche des Vermieters bleiben davon unberührt.

8.4 Der Nachweis, dass ein Schaden ?berhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

8.5 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform (SMS, Email) möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

8.6 Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.

8.7 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen.

8.8 Das Mietfahrzeug ist mit vollgetanktem Kraftstofftank, mit entleertem Abwassertank, geleerter und gereinigter Kassettentoilette zurückzugeben.

8.9 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Fahrzeugmängel auch noch nach erfolgter Fahrzeugrücknahme geltend gemacht werden können, wenn diese bei der Rücknahme nicht zu erkennen waren (z. B. wegen Verschmutzung des Fahrzeugs oder versteckte bzw. verschwiegene Mängel). Deshalb ist eine Rückzahlung der Kaution in solchen Füllen erst nach 48h Stunden per Überweisung möglich.

8.10 Bei folgenden Verschmutzungen des Fahrzeugs behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kosten für den Aufwand der Reinigung mit der Kaution zu verrechnen.

  • bei fleckigen oder verschmutzten Sitzpolstern/ Matratzen: chemische Reinigung je Sitzpolster 25EUR/ chemische Reinigung je Matratze 45EUR
  • bei Essensresten oder Schimmel im Kühlschrank/ Gefrierfach: Desinfektion und Reinigung 25EUR
  • bei eingebrannten Flecken oder Fett bzw. Speiseresten am Herd/ Backofen: Reinigung 25EUR
  • bei Verunreinigung in der Toilette: Desinfektion und Reinigung 30EUR
  • bei Verunreinigungen im Waschbecken/Dusche oder Haare im Abfluss: Reinigung 25EUR
  • bei äußeren Verschmutzungen des Wohnmobils z. B. Schlamm, Teer usw.: Außenreinigung 50EUR

9. Ersatzfahrzeug

9.1 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fülle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

9.2 Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

9.3 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

9.4 Sollte ohne das Verschulden des Vermieters durch technischen Defekt, Unfall oder dergleichen eine Vermietung nicht möglich sein, besteht kein Schadenersatzanspruch. Bereits bezahlte Reiseentgelte werden voll erstattet. Auf einen Rechtsanspruch auf ein Vermietfahrzeug verzichtet der Mieter mit seiner Buchung.

10. Reparaturen

10.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Für die Ausfallzeit der Reparatur steht dem Mieter kein finanzieller Ersatz / Ausgleich zu.

10.2 Die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet, werden vom Vermieter erstattet.

10.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

11. Obliegenheiten des Mieters

11.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des l- und Wasserstandes, sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu ?berprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

11.2 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
  • Festivals;
  • zur Weitervermietung oder Leihe;
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände;
  • zur Erledigung von Wohnungsumzügen.

11.3 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig.

11.4 Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

11.5 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu ver?ndern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

11.6 Die Mitnahme von Tieren ist nicht zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters und werden mit der Kaution verrechnet.

11.7 Der Mieter hat alle technischen Defekte oder Beeinträchtigungen am Fahrzeug dem Vermieter sofort anzuzeigen. Nur dann sind etwaige Kompensationszahlungen zugunsten des Mieters möglich.

11.8 Im Falle eines technischen Defektes ist der Mieter verpflichtet mindestens 3 Werktage (72h ab Einlieferung in die Werkstatt) auf die Instandsetzung oder den Austausch des Fahrzeugs zu warten

11.9 In unseren Fahrzeugen besteht absolutes Rauchverbot.

Die durch Zuwiderhandlung evtl. entstehenden Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch etc. entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

12. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich per Email oder SMS zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

13. Haftung des Vermieters

13.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters.

13.2 Der Vermieter haftet nicht für im Pannenfall entstandene Telefonkosten oder Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reisevorhaben stehen.

14. Haftung des Mieters

14.1 Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (siehe Ziffer 14.8) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen, als auch Rückwärtsfahrten ohne Einweiser und Anfahren am Berg ohne Handbremse, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer. 11), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14.2 Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.

14.3 Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.4 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt von 1000,- EUR pro Schadensfall (1500,- EUR pro Schadenfall wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist), soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.

14.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.

14.6 Der Mieter haftet für Reifendefekte.

14.7 Der Mieter haftet für entstehende Abschleppkosten durch ein festgefahrenes Fahrzeug.

14.8 Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 „Durchfahrtshöhe“ gemäß Paragraf 41 Abs.2 Ziff.6 StVO und oder der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe und – breite) verursacht werden.

14.9 Der Mieter haftet auch uneingeschränkt für alle Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf die Ladung selbst beruhen.

15. Verjährung und Abtretungsverbot

15.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter anzeigen. Die angegebenen Mängel müssen vom Vermieter zur Kenntnis genommen und quittiert werden. Die Quittierung der Mängel stellt kein Schuldeingeständnis seitens des Vermieters dar. Die spätere Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Mieters ist nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

15.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

15.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

15.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

16.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

17. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

18. Strafgelder

Die Strafgelder sollen keine versteckte Einnahmequelle des Vermieters darstellen, sondern ausschließlich der Einhaltung der vorab beschriebenen Regeln und der schonenden Behandlung der Fahrzeuge dienen. Für folgende Handlungen können vom Vermieter Strafgelder erhoben werden:

18.1 Abwassertank nicht geleert: 20,- EUR

18.2 Kraftstofftank nicht vollgetankt: 20,- EUR zzgl. Kraftstoffkosten

18.3 Kassettentoilette nicht geleert und gereinigt: 100,- EUR

18.4 Verwaltungspauschale bei Straf- und Bußgeldern (Mautgebühren werden kostenfrei weitergeleitet): 12,- EUR pro Vorgang

18.5 Verwaltungspauschale bei selbstverschuldeten Unfällen: 45,- EUR pro Vorgang

18.6 Einfahrt in nicht versicherte Länder: 250,- EUR

19. Zurückbehaltungsrecht

Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von Ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelcher angeblichen Gegenansprüchen zurückzubehalten.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters (Gera).

20.2Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.

20.3 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

20.4 Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand Januar 2019